Rechtliche Voraussetzungen für den Modellflugbetrieb
Checkliste – das sollte man unbedingt wissen:
Versicherungspflicht
Zum Betrieb eines Flugmodells ist immer eine Flieger- Halterhaftpflichtversicherung nötig!
2Kg Grenze
Bei mehr als 2 Kilogramm Startmasse ist ein Kenntnisnachweis notwendig. Eine Ausnahme sind Modellfluggelände mit entsprechender Aufstiegserlaubnis und Flugleiter.
Multikopter/ Drohnen
Für Multikopter gilt die 100-Meter-Höhengrenze auch trotz Kenntnisnachweis. Ausgenommen ist der Betrieb auf Modellflugplätzen mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter.
Ansammlungen von Menschen
Das Fliegen über und in einem seitlichen Abstand von 100 Meter zu Menschenansammlungen ist streng verboten.
Kennzeichnungspflicht
Ab einer Startmasse von 250 Gramm müssen Fluggeräte an sichtbarer Stelle in dauerhafter und feuerfester Art und Weise mit dem Namen und der Anschrift des Piloten gekennzeichnet sein.
Fliegen in Wohngebieten
Zum Fliegen in Wohngebieten ist neben dem Einverständnis des Grundstückseigentümers, von dem aus gestartet oder gelandet wird, auch das Einverständnis der Eigentümer notwendig, über deren Grundstücke geflogen wird!
100m Grenze
Zum Fliegen von Flugmodellen in Höhen über 100 Meter benötigt man ebenfalls einen Kenntnisnachweis. Ausnahme sind auch hier Modellfluggelände mit Aufstiegserlaubnis und Flugleiter. Es sind jedoch die Auflagen der Aufstiegserlaubnis zu beachten.
FPV-Fliegen
Das Fliegen per Videobrille oder Monitor (FPV-Fliegen) darf bis zu einer Höhe von 30 Meter erfolgen. Dazu darf entweder das Modell nicht schwerer als 250 Gramm sein, oder es muss ein Luftraumbeobachter eingesetzt werden. Beim FPV-Fliegen über 30 m Höhe ist ein Lehrer-Schüler-System erforderlich!
Nachtflug
Jede Art von Nachtflug ist generell erlaubnispflichtig!
Flugverbote
Es existieren generelle Flugverbotszonen rund um sensible Orte wie z.B. Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten oder Bundes- Wasserstraßen. Auch in der Nähe von Flughäfen gelten besondere Vorschriften.
Landschaftsschutz- und Naturschutzgebiete
Der Überflug von Nationalparks, Naturschutz-, Flora-, Fauna- und Vogelschutzgebieten ist verboten! Der Überflug von Landschaftsschutzgebieten ist nicht verboten, jedoch können hier Starts und Landungen verboten oder erlaubnispflichtig sein.